• Oft gestellte Fragen

    und die Antworten dazu…

FAQ zum Thema Wohnen

Wie komme ich zu einer Wohnung bei der WOBAG Schwedt eG?

Einfacher als Sie denken! Schauen Sie doch mal in unsere Wohnungsangebote!

Ist ein passendes Angebot dabei, dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung oder besuchen Sie uns einfach in unserer Geschäftsstelle, Flinkenberg 26-30 in 16303 Schwedt. Im persönlichen Gespräch beraten wir Sie gern ausführlich zu allen Fragen rund um Ihre neue Wohnung. Alle aktuellen Wohnungsangebote finden Sie auch über unsere Homepage www.wobag-schwedt.de und in unserer Geschäftsstelle am Terminal im Eingangsbereich.

Muss ich bei der WOBAG Schwedt eG eine Kaution bezahlen?

In den meisten Fällen nicht. Wir sind eine Genossenschaft. Für die Nutzung einer Wohnung bei der WOBAG Schwedt eG werden Sie Mitglied bei uns und erwerben Genossenschaftsanteile. Beim Ausscheiden aus der Genossenschaft oder nach Kündigung einzelner Anteile werden diese wieder ausgezahlt.
Die Anzahl ist von der Wohnungsgröße abhängig und in der Satzung festgelegt. Als Genossenschaftsmitglied haben Sie weitgehende Mitbestimmungsrechte und wohnen sicherer als ein Mieter. Eine Kautionszahlung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Ich erhalte derzeit ALG 2. Kann ich eine Genossenschaftswohnung anmieten?

Ja, das ist möglich.

Wir beraten Sie gern individuell dazu, welche Voraussetzungen eingehalten werden müssen und welche Anträge ggf. nötig sind.

Gibt es Sonderangebote für Studenten oder Azubis?

Studenten und Auszubildende wohnen bei uns in ausgewählten Wohnungen zu besonders günstigen Konditionen. Wir beraten Sie dazu gern persönlich.

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind die Kosten, die der Genossenschaft bei der Bewirtschaftung des Hauses, der Nebengebäude, der Anlagen und des Grundstückes laufend entstehen. Dazu gehören z. B. Kosten für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Be- und Entwässerung, Gartenpflege, Schnee- und Eisbeseitigung sowie Sach- und Haftpflichtversicherungen. Die umlegbaren Kostenarten sind in der Betriebskostenverordnung festgelegt. Die Betriebskosten werden jährlich abgerechnet und mit Ihren geleisteten Vorauszahlungen verrechnet.

Darf man in einer Wohnung der WOBAG Schwedt eG Haustiere halten?

Für die artgerechte Haltung von Kleintieren, z. B. Fischen, Vögeln oder Meerschweinchen, benötigen Sie keine Genehmigung. Die Haltung von größeren Tierarten, z.B. Hunde und Katzen etc. müssen von der Genossenschaft genehmigt werden. Ausgenommen davon sind „gefährliche Arten“ wie giftige Schlangen, Kampfhunde o. a., diese sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Weitere Hinweise dazu finden Sie in der Hausordnung der WOBAG Schwedt eG unter Punkt 1.3 Tierhaltung

Wie setzt sich der Mietpreis zusammen?

Der bei uns angegebene Gesamtpreis setzt sich aus der Nettonutzungsgebühr (Kaltmiete) sowie der Betriebskostenvorauszahlung zusammen. Durch eine Satzung (§2 Abs. 3) hat sich die Genossenschaft den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit verschrieben. D.h. sie will lediglich eine kosten- und rücklagendeckende Miete als Mietmaximum erzielen.
Nicht im Mietpreis enthalten sind die Kosten für Strom, Kabelfernsehen, GEZ-Gebühren, Internet und evtl. Gas für eine Gasetagenheizung. Dafür schließen Sie gesonderte Verträge ab.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Kann man bei der WOBAG Schwedt eG auch WGs bilden?

Die WOBAG Schwedt eG vermittelt selbst keine Wohngemeinschaften. Wenn Sie mit mehreren Personen zusammen wohnen möchten, ist dies möglich, sofern eine Überbelegung der Wohnung ausgeschlossen ist. Im Nutzungsvertrag wird dann jedoch nur eine Person zu unserem Vertragspartner.

Darf ich in meiner Wohnung Modernisierungsmaßnahmen durchführen?

Dazu bedarf es einer schriftlichen Genehmigung der WOBAG Schwedt eG. Es ist ein Antrag an die zuständige Geschäftsstelle zu stellen, in dem die gewünschten baulichen Veränderungen dargestellt sind. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Ausgenommen davon sind behindertengerechte Anpassungen und bauliche Veränderungen nach § 554a BGB. Ihr Vermieter berät Sie gern.

Umbaumaßnahmen in der Wohnung

WOBAG-Mitglieder und Mieter wollen und dürfen ihre Wohnung verschönern und es sich noch gemütlicher gestalten. Und dagegen hat die Genossenschaft selbstverständlich auch keine Einwände. Sie investieren im Laufe vieler Jahre eigenes Geld in die gemietete Wohnung. Zusätzliche Dusche im Bad einbauen oder Wanne gegen Dusche und umgekehrt ersetzen, altmodische Armaturen ersetzen, Laminat bzw. Parkett verlegen, Balkonseitenverkleidungen, Sonnenschirm oder Markise, die Wohnung individualisieren – es gibt genug Gründe in der gemieteten Wohnung selbst Hand anzulegen. Kann und darf man das in WOBAG Wohnungen überhaupt?

Einwilligung der Genossenschaft ist nötig
Prinzipiell darf sich jeder seine Wohnung so gestalten, wie er will. Aber Vorsicht: Das kann unangenehme und teure Folgen haben.

Es ist nicht jede Veränderung bzw. Baumaßnahme in der gemieteten Wohnung zulässig. Ganz einfach erklärt, die Wohnung darf zwar uneingeschränkt genutzt werden, sie ist aber nicht Eigentum des Mitgliedes oder Mieters. Deshalb ist auch vertraglich geregelt, dass für Änderungen an der Bausubstanz oder an den Installationen die Zustimmung von der Genossenschaft eingeholt werden muss.

Erlaubt sind ohne Zustimmung nur alle Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die dem normalen Wohnen dienen und leicht rückgängig zu machen sind. Dazu zählen der Einbau von Küchen, Montage von Fensterrollos, Anhängen von Schränken etc.

Größere Veränderungen, insbesondere Umbaumaßnahmen, die nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen sind, bedürfen klarer Absprachen und der Einwilligung des Vermieters. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist. Der Vermieter darf dem Wohnungsmieter Installation oder Montage der jeweiligen Einrichtung verbieten, wenn diese über den normalen Mietgebrauch hinausgeht und die Interessen des Vermieters beeinträchtigen. Grundsätzlich hat der Mieter gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm erlaubt, bauliche Veränderungen zwecks Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts durchzuführen (BGH, Urteil v. 14.09.11, VIII ZR 10/11). Beispielsweise kann der Vermieter den Austausch einer Wohnungstür untersagen, wenn die neue Tür zu den anderen Türen im Haus optisch nicht passt. So auch bei Markisen.

Zu den beliebtesten Umbauten, die der Zustimmung durch die Genossenschaft bedürfen gehören u.a.:

Fliesen, Fenster und Türen anbohren, Fußbodenbeläge auszutauschen (z.B. PVC Böden gegen Laminat oder Fliesen, Textilfußböden fest verkleben), Montage von Markisen, Balkonseitenverkleidungen, Außenjalousien und Blumenkästen montieren.

Rückbau baulicher Veränderungen durch Mieter
Am Vertragsende muss die Wohnung in dem Zustand zurückgegeben werden, wie sie übergeben wurde.

Während der Mietzeit eingebrachte Einrichtungen sowie bauliche Veränderungen an den Mieträumen sind zu entfernen und der ursprüngliche Wohnungszustand ist wiederherzustellen, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Kurz und Knapp:
Wer sicher gehen will, erkundigt sich vor dem Umbauprojekt bei der WOBAG. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen alles erklären, Ratschläge geben und was für beide, also Mitglied und WOBAG am sichersten ist, die WOBAG schließt mit Ihnen eine Gestattungsvereinbarung ab, mit der alles- von Auflagen, Abnahmen und Vergütungen- vertraglich geregelt ist.

FAQ zu allgemeinen Themen

Was ist eine Genossenschaft?

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, die sich gemeinsam wirtschaftlich fördern. Unsere Genossenschaft hat den Zweck, vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für die Mitglieder zu erreichen. Wir bieten zeitgemäßen Wohnraum zu kostendeckenden Preisen. Als Mitglied genießen Sie ein lebenslanges Wohnrecht und können aktiv mitbestimmen. Genossenschaften sind sicher als Eigentum und flexibel wie Miete. Sie bieten einen sicheren Schutz vor Ausverkauf und Eigenbedarfskündigung.

Welche Vorteile habe ich als Mitglied einer Genossenschaft?

Die Rechtsform ermöglicht Ihnen als Mitglied weitführende Mitbestimmungsrechte. Diese werden durch die Vertreter der Genossenschaft in der Vertreterversammlung wahrgenommen. Das Nutzungsentgelt für Ihre Wohnung ist in einer Höhe festgelegt, die ein wirtschaftlich vertretbares Handeln der Genossenschaft ermöglicht. Die Genossenschaft nutzt diese Mittel für den Erhalt bzw. Modernisierung des genossenschaftlichen Wohnungsbestandes und so kommt es allen Mitgliedern wieder zugute.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Rauchen in Gemeinschaftsräumen

 Bevor es dem Nachbarn stinkt – Rechtslage beim Rauchen in Gemeinschaftsräumen

Während in Gaststätten oder öffentlichen Gebäuden zumeist nicht mehr geraucht werden darf, können Raucher zu Hause – in ihrer Wohnung – ungehemmt rauchen. Manchem Mitbewohner ist das aber zu viel. Das Rauchen in der Wohnung (bei geschlossener Wohnungseingangstür) oder auf dem Balkon darf dem Mieter nicht verboten werden. Allerdings dürfen Raucher ihrem Laster in einem Mietshaus auch nicht überall nachgehen. Der WOBAG ist sehr daran gelegen, allen Mitgliedern, Mietern und ihren Familienangehörigen ein ruhiges, sicheres und somit angenehmes Wohnen zu gewähren. Um dieses zu erreichen, wurde die Hausordnung erlassen und zum Vertragsbestandteil gemacht. In Gemeinschaftseinrichtungen besteht daher Rauchverbot. Auch das kurzzeitige Verlassen der Wohnung zum Rauchen im Treppenhaus ist nicht erlaubt – egal auf welche Art und Weise Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2000, – 70 II 414/99 -).

Daran müssen sich alle Mieter halten.

Regelmäßiges Rauchen im Keller, Treppenhaus oder in den Gemeinschaftsräumen (wie Fahrrad-/Trockenraum) außerhalb der Wohnung wird von vielen Mietern als störend und unangenehm empfunden. Es stinkt nach Zigarettenqualm. Zu den gemeinsam genutzten Einrichtungen zählen insbesondere auch Personenaufzüge, Kellergänge, Dachböden, Verteilergänge und sonstige Abstellräume. Kurz gesagt: überall zwischen Hauseingangstür und Wohnungseingangstür ist Rauchen verboten. Wer dennoch dort raucht, verstößt gegen die Hausordnung der WOBAG und muss mit einer Unterlassungsklage bei Gericht rechnen. Was können Mieter unternehmen, wenn ihnen der Rauch zu viel wird und wenn ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt? Zuerst sollte/kann der Betroffene das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Oft lässt sich das Problem nachbarschaftlich regeln. Der  Hausmeister kann dabei unterstützen. Sind die Fronten aber zu stark verhärtet oder liegen Uneinsichtigkeit und Wiederholungen vor sollte die WOBAG informiert werden. Grundsätzlich ist jeder Mieter jedoch schon durch die Hausordnung dazu verpflichtet, Störungen der WOBAG bzw. dem zuständigen Hauswart zu melden. Für den Raucher kann dies zunächst eine Abmahnung zur Folge haben. Ist diese fruchtlos, d. h. erfolgt keine Verhaltensänderung, droht im äußersten Fall sogar eine Kündigung.

Dazu muss es aber nicht kommen. Jeder Raucher sollte verantwortungsvoll mit seinen Mitbewohnern und dem genossenschaftlichen Eigentum umgehen. Nur ein gutes Miteinander schafft auf Dauer ein angenehmes Wohnklima. (WOBAG Nachrichten 01/2013)

Was sind Havariefälle?

Havariefälle – 24h rund um die Uhr – aber bitte nur im Notfall!

Was sind Havariefälle?

  • Gasgeruch
  • Verstopfung WC
  • undichte Wasserleitungen (z.B. Rohrbruch)
  • Verstopfung bzw. Rückstau der Hauptabflussleitung
  • laufende Wasserpülung am WC (wenn das Wasser nicht abgestellt werden kann)
  • Ausfall der Heizungsanlage
  • undichte Heizungsanlage
  • Ausfall der Aufzugsanlage
  • Ausfall der Rolltore (Tiefgarage)
  • Ausfall der Elektrizität
  • Ausfall der gesamten Treppenhausbeleuchtung
  • außergewöhnliche Erwärmung bzw. Schmorgeruch in der E-Anlage
  • Vandalismusschäden (z.B. Haustür eingeschlagen)
  • Durchflutung der Decke
  • Einbruch (Tür- oder Fensterschäden)

Allgemeine Hinweise zum Heizen in Wohnungen

Die in der WOBAG befindlichen Heizungsanlagen sind für eine Raumtemperatur von 20 °C ausgelegt. Es sollte demnach unseren Mietern möglich sein, diese Temperatur in jedem beheizten Raum zu erreichen. Eine gleichmäßige Beheizung aller Räume durch einmaliges Einstellen des jeweiligen Thermostatkopfes ist hierbei zu bevorzugen. Das spart Heizenergie. Lassen Sie die Räume nie auskühlen. Auch wenn Sie das Ventil voll aufdrehen, wird es nicht schneller warm!

Manuelle Heizkörperthermostate

Mithilfe eines Thermostatventils ist es möglich, eine gewünschte Raumtemperatur manuell einzustellen – Stufe 5 stellt hierbei die höchste zu erzielende Raumtemperatur dar, das selbstständige Regelverhalten des Ventils ist außer Kraft gesetzt. Stufe 3 entspricht ca. 20 °C und Stufe 0 bedeutet, dass der Zulauf zum Heizkörper geschlossen ist.

Im Inneren des Thermostatkopfes befindet sich ein Fühlerelement mit einer Ausdehnungsmasse oder einer Flüssigkeit, welche sich bei Wärme ausdehnt und bei Kälte zusammenzieht. Durch das Ausdehnen der Masse im Inneren des Fühlerelementes wird ein Übertragungsstift bewegt, welcher das Ventil öffnet oder schließt. Somit wird in Abhängigkeit der Raumtemperatur bei Ventilstellung 3 beispielsweise der Zulauf zum Heizkörper automatisch geöffnet, bis ca. 20 °C erreicht sind und dann der Zulauf automatisch geschlossen, bis die Temperatur wieder absinkt.

Nach rechts gedreht (Richtung „0“ oder „*“) wird eine kühlere Soll-Temperatur gewählt, nach links gedreht (Richtung „5“) wird eine wärmere Soll-Temperatur gewählt. Innerhalb dieses Bereiches lässt sich die jeweilige Wunschtemperatur einstellen.
Der Thermostatkopf ist somit ein Fühlerelement welches in der Lage ist, die Temperatur in dem gewählten Bereich zu regeln und auf Abweichungen von +/- 2 °C zu reagieren.

Digitales Thermostat

Die Funktionsweise eines digitalen Thermostates entspricht prinzipiell der eines manuellen Thermostates. Lediglich die Anzeige ist digital, die Übertragung auf das Ventil erfolgt mittels Elektromotors, die Steuerung per Elektronik und es besteht die Möglichkeit, das Thermostat zu programmieren. Moderne digitale Thermostate lassen sich darüber hinaus in Smarthome-Systeme einbinden und per App raumweise regeln.

Auch unsere Mieter dürfen grundsätzlich selbst Thermostate austauschen, um zum Beispiel mit programmierbaren Modellen an Komfort zu gewinnen. Sie müssen aber die alten Thermostate aufbewahren und bei Auszug den Originalzustand wieder herstellen. Die Anschlussgewinde der Heizkörperventile sind hierbei zu beachten (in der Regel werden dafür Adapter von den Herstellern angeboten). Ein Eingriff an das Heizkörperventil ist unzulässig!

Für Nachfragen zu dieser Problematik steht Ihnen unsere Bauabteilung/Bereich TGA Herr Büsching zur Verfügung.